Präambel

Der Verein „die PippilottaS“ (ZVRZahl: 1173293591) ist ein eigennütziger, überparteilicher und nichtkonfessioneller Verein, der seine beratenden und begleitenden Angebote an Familien (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) in herausfordernden Entwicklungsphasen und bei verschiedenen Problemlagen, richtet.

Der Verein steht dafür ein, dass diesen Menschen eine freiwillige, niederschwellige und ungezwungene Hilfestellung zu Teil wird.

Die Angebote des Vereins „die PippilottaS“ richten sich im Sinne der Prävention und Prophylaxe entsprechend der definierten Zielgruppe an jene Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien, die nicht oder noch nicht im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe betreut bzw. unterstützt werden, sondern diese kostenpflichtigen Angebote von sich aus und somit freiwillig in Anspruch nehmen wollen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „die PippilottaS  professionelle Familienbegleitung mit Herz & Hirn“.

Er hat seinen Sitz in 7202 Bad Sauerbrunn und erstreckt seine Tätigkeit auf Ostösterreich. Für die mittelfristige Zukunft ist geplant, den Tätigkeitsund Wirkungsbereich auf ganz Österreich auszudehnen.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Verständnisses des gemeinsamen Lebens von Menscheninsbesondere Familien mit unterschiedlichen Bedürfnissen in allen gesellschaftlichen Bereichen.

Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.


Als ideelle Mittel dienen:
a. Individuelle Beratungen und Betreuungen
b. Vorträge, Schulungen, Diskussions und ähnliche Veranstaltungen, sowie die Durchführung von Veranstaltungen aller Art
c. Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Informationsunterlagen, sowie Vereinspublikationen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
d. Die entsprechenden angebotenen Dienstleistungen
e. Zweckgebundene Zuwendungen (Förderungen) und Entgelte der öffentlichen Hand, Spenden und Mitgliedsbeiträge.
f. Verkaufserlöse (Familienmagazin „die PippilottaS“), sowie aus Veranstaltungen aller Art.

Besondere Bestimmungen:
g. Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vermögen des Vereines zu.
h. Etwaige Überschüsse dürfen nur für statutenkonforme Zwecke verwendet werden.
i. Rücklagen dürfen nur insoweit gebildet werden, als sie der nachhaltigen Sicherung der Vereinszwecke dienen.

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge:
j. Der Verein erhebt keine einmaligen Beitrittsgebühren.
k. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 60,.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Staatsbürgerschaft, der Rasse, der Religionszugehörigkeit sowie der Unbescholtenheit werden.
2. Der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch die Bezahlung des Mitgliedbeitrages. Um die Mitgliedschaft zu erhalten, muss der Mitgliedsbeitrag neuerlich für ein Jahr einbezahlt werden. Die Zahlungsfrist hierfür beträgt 30 Tage.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies ider Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung §§ 9 und 10, der Vorstand §§ 11 bis 13, die Rechnungsprüfer § 14 und das Schiedsgericht §15.

§ 9 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet  auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitgliederoder  auf Beschluss des Vorstandes binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Außerordentliche Mitglieder können mittels halbseitiger Veröffentlichung in der Vereinszeitung eingeladen werden. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich (wobei auch Fax oder EMailEinladungen zulässig sind) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge können sich auf die ausgesandte Tagesordnung oder neue Tagesordnungspunkte beziehen. Sämtliche Mitglieder können in die rechtzeitig gestellten Anträge zur Generalversammlung Einsicht nehmen. Ordentlichen Mitgliedern, werden auf Verlangen, sämtliche Anträge zugesendet.
5. Gültige Beschlüsse  ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur (auch im Sinn des Abs. 4 ergänzten) Tagesordnung und zu rechtzeitig gestellten Anträgen gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlt haben, und Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein vertretungsbefugtes Organ oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist in jeweils einem Fall mittels schriftlicher Bevollmächtigung zulässig, so dass ein Mitglied höchstens zwei Stimmen führen darf.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in deren Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3. Entscheidung über Berufungen zu Ausschlüssen von Mitgliedern und über die Ablehnung von Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft.
4. Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.
5. Entlastung des Vorstands
6. Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung und zu rechtzeitig eingebrachten Anträgen.
7. Wahl und Enthebung des Vorstands

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindesten 3 Personen  Obmann/Obfrau, Schriftführer/Schriftführerin, Kassier/Kassierin.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
b. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
c. Einberufung der Generalversammlung
d. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
fVerleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
2. Dem Vorstand obliegt die strategische Ausrichtung des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Dem Obmann/ der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins
2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/ die Obfrau berechtigt, auch Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Den Verein berechtigende oder verpflichtende Rechtgeschäfte und vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerten Dispositionen) des Obmanns/ der Obfrau und des Kassiers/ der Kassiererin.
3. Dem Verein verpflichtende Urkunden oder Verträge können bis zu einer Höhe von 10.000, Euro im Einzelnen, bei Dauerschuldverhältnissen bis zu einer Jahresvertragssumme von 10.000, gezeichnet werden.


§ 14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ  mit Ausnahme der Generalversammlung  angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ  mit Ausnahme der Generalversammlung  angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch  sofern Vereinsvermögen vorhanden ist  die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der Passiva, das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.