Vereinsstatuten

Präambel

Der Verein „die PippilottaS“ (ZVRZahl: 1173293591) ist ein
eigennütziger, überparteilicher und nichtkonfessioneller Verein, der seine
beratenden und begleitenden Angebote an Familien (Kinder, Jugendliche
und Erwachsene) in herausfordernden Entwicklungsphasen und bei
verschiedenen Problemlagen, richtet.

Der Verein steht dafür ein, dass diesen Menschen eine freiwillige,
niederschwellige und ungezwungene Hilfestellung zu Teil wird.

Die Angebote des Vereins „die PippilottaS“ richten sich im Sinne der
Prävention und Prophylaxe entsprechend der definierten Zielgruppe an
jene Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien, die nicht oder noch nicht
im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe betreut bzw. unterstützt werden,
sondern diese kostenpflichtigen Angebote von sich aus und somit
freiwillig in Anspruch nehmen wollen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „die PippilottaS professionelle
Familienbegleitung mit Herz & Hirn“.

Er hat seinen Sitz in 7202 Bad Sauerbrunn und erstreckt seine Tätigkeit auf
Ostösterreich. Für die mittelfristige Zukunft ist geplant, den Tätigkeits
und Wirkungsbereich auf ganz Österreich auszudehnen.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Verständnisses des gemeinsamen
Lebens von Menschen, insbesondere Familien mit unterschiedlichen
Bedürfnissen in allen gesellschaftlichen Bereichen.

Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.


Als ideelle Mittel dienen:
a. Individuelle Beratungen und Betreuungen
b. Vorträge, Schulungen, Diskussions und ähnliche
Veranstaltungen, sowie die Durchführung von
Veranstaltungen aller Art
c. Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und
Informationsunterlagen, sowie Vereinspublikationen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
d. Die entsprechenden angebotenen Dienstleistungen
e. Zweckgebundene Zuwendungen (Förderungen) und Entgelte
der öffentlichen Hand, Spenden und Mitgliedsbeiträge.
f. Verkaufserlöse (Familienmagazin „die PippilottaS“), sowie
aus Veranstaltungen aller Art.

Besondere Bestimmungen:
g. Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vermögen des
Vereines zu.
h. Etwaige Überschüsse dürfen nur für statutenkonforme
Zwecke verwendet werden.
i. Rücklagen dürfen nur insoweit gebildet werden, als sie der
nachhaltigen Sicherung der Vereinszwecke dienen.

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge:
j. Der Verein erhebt keine einmaligen Beitrittsgebühren.
k. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 60,.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der
Staatsbürgerschaft, der Rasse, der Religionszugehörigkeit sowie der
Unbescholtenheit werden.
2. Der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch die
Bezahlung des Mitgliedbeitrages. Um die Mitgliedschaft zu
erhalten, muss der Mitgliedsbeitrag neuerlich für ein Jahr einbezahlt
werden. Die Zahlungsfrist hierfür beträgt 30 Tage.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall
eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird
ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung §§ 9 und 10, der
Vorstand §§ 11 bis 13, die Rechnungsprüfer § 14 und das Schiedsgericht §
15.

§ 9 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jedes Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder, oder
auf Beschluss des Vorstandes
binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen
vor dem Termin einzuladen. Außerordentliche Mitglieder können
mittels halbseitiger Veröffentlichung in der Vereinszeitung
eingeladen werden. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
sind schriftlich (wobei auch Fax oder EMailEinladungen zulässig
sind) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Die Anträge können sich auf die
ausgesandte Tagesordnung oder neue Tagesordnungspunkte
beziehen. Sämtliche Mitglieder können in die rechtzeitig gestellten
Anträge zur Generalversammlung Einsicht nehmen. Ordentlichen
Mitgliedern, werden auf Verlangen, sämtliche Anträge zugesendet.
5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
können nur zur (auch im Sinn des Abs. 4 ergänzten) Tagesordnung
und zu rechtzeitig gestellten Anträgen gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen
Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlt
haben, und Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine
Stimme. Juristische Personen werden durch ein vertretungsbefugtes
Organ oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist in
jeweils einem Fall mittels schriftlicher Bevollmächtigung zulässig,
so dass ein Mitglied höchstens zwei Stimmen führen darf.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen
erfolgen geheim.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in deren Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin
oder ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3. Entscheidung über Berufungen zu Ausschlüssen von Mitgliedern
und über die Ablehnung von Anträgen auf ordentliche
Mitgliedschaft.
4. Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen und über
die freiwillige Auflösung des Vereins.
5. Entlastung des Vorstands
6. Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung und zu
rechtzeitig eingebrachten Anträgen.
7. Wahl und Enthebung des Vorstands

§ 11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindesten 3 Personen Obmann/Obfrau,
Schriftführer/Schriftführerin, Kassier/Kassierin.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
b. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
c. Einberufung der Generalversammlung
d. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
2. Dem Vorstand obliegt die strategische Ausrichtung des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Dem Obmann/ der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins
2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/ die Obfrau berechtigt, auch
Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese
bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
Den Verein berechtigende oder verpflichtende Rechtgeschäfte und
vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit die
Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerten Dispositionen) des
Obmanns/ der Obfrau und des Kassiers/ der Kassiererin.
3. Dem Verein verpflichtende Urkunden oder Verträge können bis zu
einer Höhe von 10.000, Euro im Einzelnen, bei
Dauerschuldverhältnissen bis zu einer Jahresvertragssumme von
10.000, gezeichnet werden.


§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der
Passiva, das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.